Pfändungssicheres Konto - Informationen zum P-Konto ohne Schufa Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!
Seit dem 01.07.2010 ist das “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutz” In Kraft getreten. Seitdem besteht die Möglichkeit, ein bestehendes Konto in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln zu lassen bzw. gleich ein neues als P-Konto geführtes Konto zu eröffnen.
Ab dem 1. Januar 2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld nur noch für Pfändungsschutzkonten, sogenannte P-Konten, gewährt (§ 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes).
ACHTUNG besonders beim Bezug von Sozialleistungen!
Arbeitslosengeld, Hartz-4-Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht ab 1. Januar 2012 wegen der Gesetzesänderung nicht mehr! Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!
Was versteht man unter einem P-Konto?
- Gesetzlicher Pfändungsschutz für Ihr Konto
- Beträge bis 1.028,89 Euro (neuer Betrag seit 01.07.2011) können nicht gepfändet werden (sind Kinder vorhanden, wird dieser Betrag weiter aufgestockt)
- Bis zur Höhe der Pfändungsgrenze kann problemlos am elektronischen Zahlungsverkehr teilgenommen werden
- Das P-Konto wird ohne Schufa Prüfung eingerichtet
- Es ist auch kein Gerichtsbeschluss nötig, um ein P-Konto einzurichten
- Es erfolgt bei einem Pfändungsversuch keine Kontosperrung
- Auch Selbständige können ein P-Konto bekommen
- Mehr als 1 Pfändungsschutzkonto pro Person ist allerdings nicht zugelassen
Übersicht unserer P-Konto Varianten:
Für die bei uns angebotenen P-Konten erfolgt der gesamte Ablauf online: Registrierung, Kontoführung und Kontoverwaltung schnell und diskret über das Internet ohne bei Banken direkt vorzusprechen oder um ein P-Konto betteln zu müssen! Des weiteren dient jeweils eine MasterCard Kreditkarte zur Teilnahme am Zahlungsverkehr (vergleichbar mit einer ec-Karte/Girocard), was bei einem P-Konto nicht selbstverständlich ist.
Alle hier vermittelten P-Konten beinhalten eine Kontofunktion*, womit Sie Geld per Überweisung empfangen können und Geld online auf jede deutsche Bankverbindung überweisen können!
* Die Kontofunktion beinhaltet eine deutsche Bankverbindung mit eigener Kontonummer zum Empfang von Überweisungen (z.B. Gehalt, Provision oder soziale Zuwendungen) und für Überweisungen an jede deutsche Bankverbindung (z.B. Miete, Versandhaus-Rechnungen). Lastschrifteneinlösung und Lastschrifteninkasso sind zu Ihrer Sicherheit nicht möglich.
Alle hier aufgeführten Kartenkonten werden ohne Schufaprüfung eröffnet und können auf Wunsch als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt werden. Nach Aktivierung Ihrer Karte können Sie Ihr Konto im eingeloggten Verwaltungsbereich der Karte auf „P-Konto“ umstellen. Und schon verfügen Sie über den so wichtigen Pfändungsschutz!
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